Datenschutz und Recht
Startseite

Impressum
Berlin
Deutschland
Europa
International
Recht
Technisch-Organisatorische Maßnahmen
Aktuelles
Adressen von Datenschutzbehörden
Materialien
Service und Verweise
Datenschutz nach Themen

Gesetz
zur ─nderung der Strafproze▀ordnung und der Bundesgebⁿhrenordnung fⁿr RechtsanwΣlte
(Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes;
Zeugenschutzgesetz - ZSchG)

Vom 30. April 1998

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 ─nderung der Strafproze▀ordnung

Die Strafproze▀ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BOBI. l S. 1074, 1319), zuletzt geΣndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBI. l S. 747), wird wie folgt geΣndert:

1. Nach §58 wird folgender §58a eingefⁿgt:

ä§58a

(1) Die Vernehmung eines Zeugen kann auf Bild-Ton-TrΣger aufgezeichnet werden. Sie soll aufgezeichnet werden

1. bei Personen unter sechzehn Jahren, die durch die Straftat verletzt worden sind, oder

2. wenn zu besorgen ist, da▀ der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.

(2) Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur fⁿr Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulΣssig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. § lOOb Abs. 6, §§ 147 und 406e finden entsprechende Anwendung."

2. Nach §68a wird folgender §68b eingefⁿgt:

ä§68b

Zeugen, die noch keinen anwaltlichen Beistand haben, kann fⁿr die Dauer der Vernehmung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ersichtlich ist, da▀ sie ihre Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahr

nehmen k÷nnen und ihren schutzwⁿrdigen Interessen auf andere Weise nicht Rechnung getragen werden kann. Hat die Vernehmung

1. ein Verbrechen,

2. ein Vergehen nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 3, §§ 180, 180b, 182, 225 Abs. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches oder

3. ein sonstiges Vergehen von erheblicher Bedeutung, das gewerbs- oder gewohnheitsmΣ▀ig oder von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert begangen worden ist,

zum Gegenstand, so ist die Beiordnung auf Antrag des Zeugen oder der Staatsanwaltschaft anzuordnen, soweit die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Fⁿr die Beiordnung gelten § 141 Abs. 4 und § 142 Abs. 1 entsprechend. Die Entscheidung ist unanfechtbar."

3. Nach §168d wird folgender §168e eingefⁿgt:

ä§ 168e

Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils fⁿr das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet werden, so soll der Richter die Vernehmung von den Anwesenheitsberechtigten getrennt durchfⁿhren. Die Vernehmung wird diesen zeitgleich in Bild und Ton ⁿbertragen. Die Mitwirkungsbefugnisse der Anwesenheitsberechtigten bleiben im ⁿbrigen unberⁿhrt. Die §§ 58a und 241 a finden entsprechende Anwendung. Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar."

4. Nach §247 wird folgender §247a eingefⁿgt:

ä§247a

Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils fⁿr das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden

vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise, namentlich durch eine Entfernung des Angeklagten sowie den Ausschlu▀ der ╓ffentlichkeit, abgewendet werden, so kann das Gericht anordnen, da▀ der Zeuge sich wΣhrend der Vernehmung an einem anderen Ort aufhΣlt; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 zulΣssig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer ⁿbertragen. Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, da▀ der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. § 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung."

5. Nach §255 wird folgender §255a eingefⁿgt:

ä§ 255a

(1) Fⁿr die Vorfⁿhrung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung gelten die Vorschriften zur Verlesung einer Niederschrift ⁿber eine Vernehmung gemΣ▀ §§ 251,252, 253 und 255 entsprechend.

(2) In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184c des Strafgesetzbuches) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches) oder wegen Mi▀handlung von' Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuches) kann die Vernehmung eines Zeugen unter sechzehn .Jahren durch die Vorfⁿhrung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner frⁿheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken. Eine ergΣnzende Vernehmung des Zeugen ist zulΣssig."

6. In § 395 Abs. 1, Nr. 1 Buchstabe a werden nach der Angabe ä180b" ein Komma eingefⁿgt und die Angabe äund 181" durch die Angabe ä181 und 182" ersetzt.

7. §397a wird wie folgt gefa▀t: ä§ 397a

(1) Auf Antrag des NebenklΣgers ist diesem ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn die Berechtigung zum Anschlu▀ als NebenklΣger auf § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 beruht und die zum Anschlu▀ berechtigende Tat ein Verbrechen ist. Hat der NebenklΣger bei Antragstellung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist ihm ein Rechtsanwalt als Beistand auch dann zu bestellen, wenn die Tat im Sinne des Satzes 1 ein Vergehen ist oder er durch eine rechtswidrige Tat nach § 225 des Strafgesetzbuches verletzt ist. Der Antrag kann schon vor der ErklΣrung des Anschlusses gestellt werden. Fⁿr die Bestellung des Rechtsanwalts gilt § 142 Abs. 1 entsprechend.

(2) Liegen die Voraussetzungen fⁿr eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem NebenklΣger fⁿr die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Proze▀kostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bⁿrgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist, der Verletzte

seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. § 114 zweiter Halbsatz und § 121 Abs. 1 bis 3 der Zivilproze▀ordnung sind nicht anzuwenden.

(3) ▄ber die Bestellung des Rechtsanwalts und die Bewilligung der Proze▀kostenhilfe entscheidet das mit der Sache befa▀te Gericht. In den FΣllen des Absatzes 2 ist die Entscheidung unanfechtbar."

8. In § 406g werden die AbsΣtze 3 und 4 wie folgt gefa▀t: ä(3) §397a gilt entsprechend fⁿr

1. die Bestellung eines Rechtsanwalts und

2. die Bewilligung von Proze▀kostenhilfe fⁿr die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das fⁿr die Er÷ffnung des Hauptverfahrens zustΣndig wΣre.

(4) Auf Antrag dessen, der zum Anschlu▀ als NebenklΣger berechtigt ist, kann in den FΣllen des § 397a Abs. 2 einstweilen ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden, wenn

1. dies aus besonderen Grⁿnden geboten ist,

2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedⁿrftig ist und

3. die Bewilligung von Proze▀kostenhilfe m÷glich erscheint, eine rechtzeitige Entscheidung hierⁿber aber nicht zu erwarten ist.

Fⁿr die Bestellung gelten § 142 Abs. 1 und § 162 entsprechend. Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist ein Antrag auf Bewilligung von Proze▀kostenhilfe gestellt oder wenn die Bewilligung von Proze▀kostenhilfe abgelehnt wird."

9. In § 406h werden nach der Angabe ä(§ 395)" die W÷rter äund die Bestellung oder Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Beistand zu beantragen (§ 397a)" eingefⁿgt.

Artikel 2

─nderung der Bundesgebⁿhrenordnung fⁿr RechtsanwΣlte

Die Bundesgebⁿhrenordnung fⁿr RechtsanwΣlte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, ver÷ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geΣndert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBI. l S. 666), wird wie folgt geΣndert:

1. Die ▄berschrift des 2. Unterabschnitts des Sechsten Abschnitts wird wie folgt gefa▀t:

äGebⁿhren des gerichtlich bestellten und des beigeordneten Rechtsanwalts".

2. §102 wird wie folgt geΣndert: a) Die ▄berschrift wird wie folgt gefa▀t:

äPrivatklage, Nebenklage, Klageerzwingungsverfahren, Beteiligung des nebenklage-berechtigten Verletzten".

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Es wird folgender Absatz 2 angefⁿgt:
"(2) Für die Gebühren des Rechtsanwalts, der dem Nebenkläger oder dem nebenklageberechtigten Verletzten als Beistand bestellt wird, gelten die Vorschriften der §§ 97, 98, 99 und 101 sinngemΣ▀. Der Rechtsanwalt kann von dem verurteilen Angeklagten die Gebⁿhren eines gewΣhlten Beistands verlangen; der Anspruch entfΣllt insoweit, als die Staatskasse nach den §§ 97 und 99 Gebⁿhren gezahlt hat."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft.

Die verfassungsmΣ▀igen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkⁿndet.

Berlin, den 30. April 1998

Der BundesprΣsident Roman Herzog

Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig

Der Bundesminister des Innern Kanther

Seitenanfang

Zur Rechtssprechung in Deutschland Zur Rechtssprechung in Deutschland
 Letzte Änderung:
 am 04.12.1998
E-Mail an den Webmaster